Nach der Beisetzung beginnt für die Angehörigen eine neue Aufgabe: Das Grab muss innerhalb weniger Monate hergerichtet und danach bis zum Ende der Ruhezeit gepflegt werden. Für einen Grabstein brauchen Sie in der Regel eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung, den Antrag stellt meist der Steinmetzbetrieb. Bis dahin ist ein schlichtes Holzkreuz erlaubt, in Stuttgart und Ostfildern bis zu zwei Jahre. Wer das Grab nicht selbst pflegen kann, kann eine Friedhofsgärtnerei beauftragen oder schon bei der Wahl des Grabes eine pflegefreie Form wählen.

Wer ist nach der Beisetzung für das Grab verantwortlich?

Mit der Beisetzung geht die Verantwortung für das Grab auf eine bestimmte Person über. Bei einem Reihengrab ist das die verfügungsberechtigte Person, meist wer für die Bestattung gesorgt hat. Bei einem Wahlgrab ist es die oder der Nutzungsberechtigte, also die Person, auf die das Nutzungsrecht ausgestellt ist.

Diese Person entscheidet über Gestaltung und Pflege, und sie haftet auch. Das klingt formal, hat aber eine praktische Seite. Die Friedhofsverwaltung schreibt diese Person an, wenn etwas zu erledigen ist, etwa wenn ein Grabstein wackelt oder die Pflege ausbleibt. Wenn Sie umziehen, teilen Sie der Friedhofsverwaltung deshalb Ihre neue Anschrift mit. Die Stuttgarter Friedhofssatzung verlangt das ausdrücklich.

Stirbt die nutzungsberechtigte Person selbst, geht das Nutzungsrecht nach einer festen Reihenfolge auf Angehörige über. Wer das Grab weiterführen möchte, sollte die Übertragung zügig beantragen. In Stuttgart erlischt das Nutzungsrecht, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod niemand die Übertragung beantragt.

Bis wann muss das Grab hergerichtet sein?

Die Fristen legt jeder Friedhofsträger in seiner Satzung fest, und sie unterscheiden sich spürbar:

Stadt Frist für das Herrichten Quelle
Stuttgart spätestens drei Monate nach der Beisetzung oder der Verleihung des Nutzungsrechts Friedhofssatzung vom 20. Oktober 2016
Ostfildern innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung Friedhofssatzung, in Kraft seit 1. Oktober 2025

In beiden Städten endet die Pflicht zur Pflege erst mit der Ruhezeit oder dem Nutzungsrecht. Für andere Orte, etwa Esslingen, Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen, gilt die jeweilige Friedhofssatzung. Ein Blick hinein oder ein Anruf bei der Friedhofsverwaltung erspart Missverständnisse.

In den ersten Wochen nach einer Erdbestattung liegen auf dem Grab meist noch Kränze und Gestecke. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze müssen Sie in Stuttgart unverzüglich entfernen und in die dafür vorgesehenen Behälter bringen.

Was gehört zur laufenden Grabpflege?

Grabpflege heißt vor allem: Das Grab bleibt in einem würdigen Zustand. Das Sozialministerium Baden-Württemberg formuliert es so, dass die Nutzungsberechtigten in der Gestaltung weitgehend frei sind, die Grabstelle aber würdig erhalten bleiben muss. Die Satzungen konkretisieren, was das heißt. Am Beispiel Stuttgart:

  • Pflanzen dürfen nicht über das Grabmaß hinauswachsen. Gehölze ab 160 Zentimetern Höhe gelten in der Regel als störend und müssen zurückgeschnitten werden.
  • Grabschmuck, der ganz oder teilweise aus nicht verrottbarem Material besteht, ist nicht zulässig.
  • Chemische Mittel gegen Unkraut, Pilze oder Schädlinge sind grundsätzlich verboten.

Ostfildern setzt ähnliche Grenzen: Die Bepflanzung darf bei Erdgräbern 1,50 Meter, bei Urnengräbern 1,20 Meter Endhöhe nicht überschreiten, chemische Mittel sind untersagt. Erdgräber dürfen dort außerdem nur zu höchstens einem Viertel mit Platten oder wasserundurchlässigem Material abgedeckt werden.

Was passiert, wenn niemand pflegt? Die Stadt fordert die verantwortliche Person schriftlich auf, den Zustand zu beheben. Ist niemand zu erreichen, reichen je nach Stadt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis am Grab. Bleibt die Aufforderung ohne Folgen, kann die Stadt Stuttgart ein Reihengrab abräumen und einsäen lassen. Bei einem Wahlgrab kann sie das Nutzungsrecht aufheben, ohne die bereits bezahlte Grabnutzungsgebühr zu erstatten.

Wer kann die Grabpflege übernehmen?

Sie können das Grab selbst pflegen oder die Arbeit einer zugelassenen Friedhofsgärtnerei übertragen. Beides ist ausdrücklich vorgesehen. Gewerbliche Betriebe brauchen für ihre Arbeit auf dem Friedhof eine Zulassung der Stadt.

Eine dritte Möglichkeit wird oft vergessen: Die Pflegefrage lässt sich schon bei der Wahl des Grabes beantworten. Rasengräber, Baumgräber, Urnenwände und Gemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger gepflegt. In Leinfelden-Echterdingen vergibt die Stadt Urnengräber im Gemeinschaftsfeld auf dem Friedhof Echterdingen nur zusammen mit einem Pflegevertrag über die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner, Pflege und Grabmal sind dann für die gesamte Zeit geregelt.

Bei pflegefreien Gräbern gibt es eine Kehrseite, die man kennen sollte. Auf den Grabstätten selbst dürfen Sie meist nichts ablegen. In Ostfildern stehen dafür Grabgabensteine bereit, in Stuttgart gibt es bei Rasengräbern eine eigene Fläche für Blumen. Verwelktes kann die Stadt dort abräumen.

Wann darf der Grabstein aufgestellt werden?

Einen festen Termin schreiben die Satzungen nicht vor. Sie regeln dafür, was bis zum endgültigen Grabmal erlaubt ist. In Stuttgart dürfen Sie ohne Genehmigung ein Behelfsgrabzeichen aus Holz aufstellen, bis zu zwei Jahre nach der Beisetzung. Ostfildern erlaubt in diesem Zeitraum Holzkreuze und Holz- oder Metalltafeln bis 15 mal 30 Zentimeter.

Diese Zeit dürfen Sie sich nehmen. Die Wahl eines Grabsteins ist eine Entscheidung für viele Jahre, und in den ersten Wochen nach einem Tod fehlt vielen dafür die Kraft. Wann der Boden eines Erdgrabs ein schweres Grabmal tragen kann, klären Sie am besten mit dem Steinmetzbetrieb.

Wie läuft die Genehmigung für einen Grabstein ab?

Ein Grabmal oder eine Grabeinfassung brauchen in der Regel die Genehmigung der Friedhofsverwaltung. In Stuttgart gilt das auch, wenn ein vorhandenes Grabmal verändert, dauerhaft entfernt oder nach einer weiteren Bestattung wieder aufgestellt werden soll. Der typische Ablauf:

  1. Sie wählen einen Steinmetz- oder Bildhauerbetrieb, der für den Friedhof zugelassen ist. In Stuttgart dürfen nur zugelassene Fachleute solche Arbeiten ausführen.
  2. Der Betrieb stellt den Antrag in Ihrem Namen. In Stuttgart gehört eine maßstabsgetreue Zeichnung mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 dazu, in zweifacher Ausfertigung.
  3. Die Friedhofsverwaltung prüft und genehmigt, gegebenenfalls mit Auflagen. Die Stuttgarter Grabmalberatungsstelle begutachtet die Anträge und berät Angehörige auf Wunsch schon vorher.
  4. Der Betrieb stellt das Grabmal auf. Die Genehmigung erlischt in Stuttgart und Ostfildern, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren errichtet wird.
  5. In Ostfildern muss das Protokoll der Abnahmeprüfung spätestens sechs Wochen nach dem Aufstellen bei der Friedhofsverwaltung vorliegen.

Ohne Genehmigung erlaubt sind in Stuttgart neben dem Holzzeichen auch Grablaternen, Weihwasserbecken und Pflanzschalen bis 50 Zentimeter Höhe.

Welche Vorgaben gelten für Größe und Material?

Frei ist die Gestaltung eines Grabsteins nicht. Das Sozialministerium rät, sich vor der Bestellung mit der Friedhofssatzung vertraut zu machen, weil die meisten Satzungen Größe, Werkstoff und Einfassung regeln. Zwei Beispiele aus der Region:

Vorgabe Stuttgart Ostfildern
Höhe stehender Grabmale bis 160 cm bei Einfach-, bis 180 cm bei Mehrfachgrabstätten bis 1,40 m, bei Urnengräbern bis 0,80 m
Mindeststärke 18 cm, bei Urnen- und Kindergräbern 16 cm, liegend 8 cm 12 cm bei Steingrabmalen
Werkstoffe Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas, keine Lackanstriche Würde des Friedhofs muss gewahrt sein
Einfassungen als Stellkanten innerhalb der Grabfläche, auf dem Waldfriedhof nicht zugelassen zulässig, vorher beim Friedhofsamt anzuzeigen

Eine Besonderheit betrifft die Herkunft der Steine. Das Bestattungsgesetz Baden-Württemberg regelt seit einer Änderung vom Februar 2021 genauer, wie Gemeinden in ihren Satzungen einen Nachweis verlangen können, dass Grabsteine und Einfassungen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden. Ostfildern hat das in seine Satzung aufgenommen. Als Nachweis gelten etwa eine lückenlose Dokumentation der Herstellung in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder ein anerkanntes Zertifikat. Fragen Sie Ihren Steinmetzbetrieb, welche Unterlagen der jeweilige Friedhof verlangt.

Worauf müssen Sie über die Jahre achten?

Ein Grabstein muss dauerhaft standsicher sein. Dafür haften die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten, auch wenn ein Schaden erst Jahre später entsteht. Die Stadt Stuttgart empfiehlt, die Standsicherheit mindestens einmal im Jahr nach der Frostperiode prüfen zu lassen. In Ostfildern finden jährliche Abnahmeprüfungen statt. Stellt die Stadt fest, dass ein Grabmal nicht sicher steht, setzt sie eine Frist. Bei Gefahr kann sie das Grabmal auf Kosten der Verantwortlichen umlegen.

Bei einer weiteren Bestattung in einem Wahlgrab muss das Grabmal in Stuttgart grundsätzlich vorher entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmal, Zubehör und Fundamente zu entfernen. Geschieht das nicht, lässt die Stadt die Arbeiten auf Kosten der Verantwortlichen ausführen.

Was kostet ein Grab über die Jahre?

Neben den Friedhofsgebühren fallen für das Grab einmalige und laufende Kosten an: das Grabmal mit Fundament und Beschriftung, gegebenenfalls eine Einfassung, die Erstbepflanzung, die laufende Pflege durch Sie oder eine Gärtnerei, Grabschmuck zu Gedenktagen und am Ende das Abräumen. Wie hoch diese Posten ausfallen, hängt vor allem von der Grabart, dem Material und dem Umfang der Pflege ab.

Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht. Bestattungen sind sehr individuell, und seriös lässt sich das nur im persönlichen Gespräch klären. Wenn Sie Klarheit über die Kosten in Ihrer Situation möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Wer schon zu Lebzeiten entscheiden möchte, ob das eigene Grab später gepflegt werden muss oder nicht, kann das in einer Bestattungsvorsorge festhalten. So bleibt den Angehörigen eine Entscheidung erspart, die sie sonst unter Zeitdruck treffen.

Das Bestattungshaus Haller begleitet Familien in Stuttgart, Leonberg, Esslingen, Leinfelden-Echterdingen und Ostfildern auch in der Zeit nach der Beisetzung. Wir erklären Ihnen die Regeln Ihres Friedhofs und nennen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner. Sie erreichen uns unter 0711 722 09 50.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Grabstein eine Genehmigung?

In der Regel ja. Grabmale und Grabeinfassungen müssen vor dem Aufstellen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Den Antrag stellt meist der zugelassene Steinmetzbetrieb.

Wie lange darf ein Holzkreuz auf dem Grab stehen?

In Stuttgart ist ein Behelfsgrabzeichen aus Holz bis zu zwei Jahre nach der Beisetzung ohne Genehmigung erlaubt. Ostfildern erlaubt in diesem Zeitraum Holzkreuze und kleine Holz- oder Metalltafeln.

Bis wann muss ein Grab nach der Beerdigung angelegt sein?

Das regelt die Friedhofssatzung. In Stuttgart gilt eine Frist von drei Monaten nach der Beisetzung, in Ostfildern von sechs Monaten nach der Belegung.

Wer muss das Grab pflegen?

Bei einem Reihengrab die verfügungsberechtigte Person, bei einem Wahlgrab die nutzungsberechtigte Person. Die Pflege kann an eine zugelassene Friedhofsgärtnerei übertragen werden.

Was passiert, wenn ein Grab nicht gepflegt wird?

Die Friedhofsverwaltung fordert zur Pflege auf. Bleibt das ohne Erfolg, kann sie ein Reihengrab abräumen lassen oder bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht aufheben.

Wie oft sollte die Standsicherheit eines Grabsteins geprüft werden?

Die Stadt Stuttgart empfiehlt eine Prüfung mindestens einmal im Jahr nach der Frostperiode. Für einen nicht standsicheren Grabstein haften die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten.

Welche Gräber muss ich nicht selbst pflegen?

Rasengräber, Baumgräber, Urnenwände und Gräber in Gemeinschaftsanlagen werden vom Friedhofsträger oder über einen Pflegevertrag gepflegt. Welche Formen es gibt, regelt die jeweilige Friedhofssatzung.

Quellen

  1. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg: Bestattungsrecht Baden-Württemberg, Praktische Hinweise (Stand Januar 2024), abgerufen im September 2026: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Medizinethik/Praktische_Hinweise_Bestattungswesen.pdf
  2. Landeshauptstadt Stuttgart: Friedhofssatzung vom 20. Oktober 2016, abgerufen im September 2026: https://www.stuttgart.de/medien/ibs/7-2.pdf
  3. Stadt Ostfildern: Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.10.2025, abgerufen im September 2026: https://www.ostfildern.de/resources/02%20Datenobjekte/E-B%C3%BCrgerservice/Satzungen/7-%C3%96ffentliche%20Einrichtungen,%20Wif%C3%B6/7_7%20Friedhofsatzung%20nicht%20barrierefrei.pdf
  4. Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, § 15 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 03.02.2021 (dejure.org), abgerufen im September 2026: https://dejure.org/gesetze/BestattG/15.html
  5. Stadt Leinfelden-Echterdingen: Ratgeber für den Trauerfall, 3. Auflage 2025, abgerufen im September 2026: https://www.leinfelden-echterdingen.de/site/Leinfelden-Echterdingen-Internet/get/params_E277769198/17909503/Ratgeber_fu%CC%88r_den_Trauerfall_Auflage_3.pdf
  6. Bestattungshaus Haller: Begleitung im Trauerfall und die Zeit danach, abgerufen im September 2026: https://bestattungshaus-haller.de